Berufsunfähigkeit - das oft unterschätzte Risiko

    
   


  

Achten Sie auf diese Regelungen in den Versicherungsbedingungen

  1. Zahlt der Versicherer auch bei einem verspätet angemeldeten Versicherungsfall
  2. Gibt es einen verkürzten Prognosezeitraum
  3. Wird bei einer seit 6 Monaten bestehenden Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Beginn geleistet
  4. Verzichtet der Versicherer auf ein abstraktes Verweisungsrecht
  5. Verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach § 41 VVG
  6. Verzichtet der Versicherer auf Beitragserhöhungen nach § 172 VVG
  7. Gilt der Versicherungsschutz weltweit
  8. Hat der Versicherer sein Rücktrittsrecht wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht verkürzt
  9. Werden bei einem Leistungsanspruch die Beiträge zinslos gestundet
  10. Verzichtet der Versicherer bei einer eventuellen Nachprüfung der BU auf sein Recht zur abstrakten Verweisung
  11. Wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nur der zuletzt ausgeübte Beruf berücksichtigt.
  12. Sind ärztliche Anordnungen zu befolgen
  13. Gibt es Nachversicherungsgarantien
  14. Ist der Begriff "bisherige Lebensstellung" eindeutig geregelt
  15. Bietet der Versicherer eine "Dienstunfähigkeitsklausel" (nur für Beamte)

Zu den vorgenannten Punkten hier noch die Erläuterungen:

  1. Hier sehen vielen Versicherungsbedingungen vor, dass ein Leistungsanspruch sofort gemeldet werden muss. Geschieht dies nicht, werden Leistungen erst ab Antragstellung beim Versicherer gezahlt. Gute Versicherungsbedingungen enthalten zumindest Klauseln für einen Zeitraum von 3 Jahren. Bessere Bedingungen sehen hier keine zeitliche Frist vor.
  2. Auszug aus den Versicherungsbedingungen: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person voraussichtlich dauernd...., voraussichtlich mindestens 3 Jahre..... voraussichtlich länger als 6 Monate außerstande ist, seinen Beruf auszuüben, wie er in gesunden Tagen ausgeübt werden konnte. Zeiträume von dauernd oder auch 3 Jahre, können sehr schlecht prognostiziert werden.
  3. Ist in den Bedingungen geregelt, dass bei einer 6monatigen bestehenden Berufsunfähigkeit diese unabhängig von der vorgenannten Klausel als dauernde Berufsunfähigkeit anerkannt wird.
  4. Verzichtet der Versicherer nicht auf sein Recht zur abstrakten Verweisung, kann er vergleichbar mit der gesetzlichen Rentenversicherung, in jede andere berufliche Tätigkeit verweisen.
  5. Lag bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vor und wurde dies ohne Verschulden nicht angegeben, kann der Versicherer rückwirkend einen höheren Beitrag verlangen oder den Vertrag kündigen. Verzichtet der Versicherer auf die Anwendung von § 41 VVG, ist diese Möglichkeit ausgeschlossen.
  6. Die Versicherer unterscheiden in aller Regel zwischen einem Brutto- und einem Nettobeitrag (aktueller Zahlbeitrag nach Verrechnung von Gewinnanteilen). Bei Verzicht auf § 172 VVG ist der Bruttobeitrag der maximal zu zahlende Beitrag, sofern der Versicherer einmal keine Gewinne mehr erwirtschaften sollte. Verzichtet der Versicherer nicht auf die Anwendung, kann er unter bestimmten Voraussetzungen auch den Bruttobeitrag noch anheben.
  7. Gilt der Versicherungsschutz auch wenn ein Umzug ins Ausland erfolgt.
  8. Bei Antragstellung irrtümlich falsche Angaben zum Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen können den Versicherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten. Diese Frist sollte begrenzt sein. Unabhängig von den hier in den Bedingungen aufgeführten Regelungen, kann der Versicherer bei absichtlich oder vorsätzlich falschen Angaben auch von seinem Recht zur Anfechtung (§ 121 BGB) Gebrauch machen.
  9. Stellen Sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente, sollten die von Ihnen normalerweise zu zahlenden Beiträge zinslos bis zur endgültigen Entscheidung des Versicherers gestundet werden.
  10. Bei einer eventuellen Nachprüfung der Berufsunfähigkeit, sollten neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nicht berücksichtigt werden.
  11. Bei der Leistungsprüfung sollte nur der aktuell ausgeübte Beruf berücksichtigt werden. Eventuell früher ausgeübte Tätigkeiten dürfen keine Berücksichtigung finden, damit der Versicherer nicht in einen früher ausgeübten Beruf verweisen kann.
  12. In vielen Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer ärztlichen Anordnungen Folge zu Leisten hat. Werden diese nicht befolgt, kann der Versicherer seine Rentenzahlung einstellen.
  13. Bei steigendem Einkommen, Familiengründung, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, werden bestehende Lücken eventuell wieder größer. Hier sollte der Versicherer eine Möglichkeit zur Schließung ohne erneute Gesundheitsprüfung bieten.
  14. Diese Klausel bezieht sich auf die wirtschaftliche (Einkommensabhängige) und soziale (Wertschätzung) Lebensstellung, damit der Versicherer nicht auf andere oder neu erworbene Fähigkeiten verweisen kann. Die allgemeine Rechtsprechung geht hierbei von einer maximalen Einkommensminderung von ca. 20 % aus. Dies bedeutet, dass zwar ein neuer Beruf ausgeübt werden kann, ist das hier erzielte Einkommen jedoch weniger als 80 % der bisher ausgeübten Tätigkeit, hat der Versicherer kein Recht seine Leistung einzustellen.
  15. Beamte sollten darauf achten, dass in den Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass eine Versetzung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand der Berufsunfähigkeit gleichgestellt wird.

 

Auch in den Anträgen gibt es Feinheiten, die unbedingt beachtet werden sollten

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