Berufsunfähigkeit - das oft unterschätzte Risiko

    
   


  

Auswirkungen der Rentenreform 2001

Mit der Rentenreform 2001, wurden die bisherigen Rentenformen - Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente - für neue Rentenanträge abgeschafft und durch die neue Erwerbsminderungsrente ersetzt.

Besonders hart betroffen von dieser neuen Regelung sind alle die nach dem 02.01.1961 geboren sind, da seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Änderung bei einer beantragten Erwerbsminderungsrente diese nicht mehr auf den aktuell ausgeübten Beruf geprüft wird, sondern das Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ausnahmen gibt es für "Altversicherte" die vor dem 02.01.1961 geboren worden sind. Für diese Gruppe gibt es einen von den Rentenversichern genannten "Berufsschutz".

Wissenswertes zur Rentenreform

 

 

 

 

 

 

 

Die bisherige Berufsunfähigkeitsrente wurde wie folgt definiert (Quelle Rentenlexikon BfA):

Berufsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit, Unfall oder anderen Gebrechen weder in seinem erlernten noch in einem ihm zumutbaren Beruf halb soviel leisten und verdienen kann, wie andere Berufstätige mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Seit 01.01.2001 können keine neuen Ansprüche auf Rente wegen Berufsunfähigkeit entstehen.

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Dem selben Lexikon wurde auch die Definition zur bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente entnommen:

Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit regelmäßig auszuüben oder daraus ein Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630 DM / 322,11 EUR übersteigt.

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Hier nun die Definition zur neuen Erwerbsminderungsrente:

Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann.

Bei voller Erwerbsminderung kann ein Anspruch auf die volle, bei teilweiser Erwerbsminderung auf die halbe Erwerbsminderungsrente vorliegen.

Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.

Für Versicherte, die vor dem 02.01.61 geboren sind, bleibt die Berufsunfähigkeit als möglicher Leistungsfall erhalten, das heißt sie genießen weiterhin Berufsschutz und können nicht auf jede andere Tätigkeit verwiesen werden. Gegebenenfalls erhalten sie eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können.

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